Informationsfreiheitsgesetz-Archivgesetz-Datenschutzgesetz

Allgemein, Nutzung, Überlieferungsbildung

In seinem Blog infobib wies Christian Hauschke auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum Verhältnis von Informationsfreiheitsgesetz (2006) und Bundesarchivgesetz hin. Seit dem 16. Februar 2016 fertiggestellt ist diese Ausarbeitung über den Sachstand zu „Archiv- und Urheberrecht“ (WD 7 – 3000 – 028/16) als PDF verfügbar. Sie befasst sich u.a. mit dem unterschiedlichen Fristen im Bundesarchivgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes befasst. Das Gutachten kommt bei dieser Fragestellung zu folgender Schlüsselaussage (S. 8):

“ ….. Nach dem BArchG beträgt die grundsätzliche Sperrfrist zur Einsichtnahme 30 Jahre. Aufgrund des Inkrafttretens des IFG zum 01.01.2006 ist jedoch eine Einsichtnahme auf entsprechenden Antrag hin möglich. Deswegen wird die Sperrfrist von 30 Jahren dispensiert, soweit zuvor eine Einsichtnahme nach dem IFG möglich war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist. …..“

Diese Bewertung des Sachverhaltes wirft archivpraktische, aber auch archivrechtliche Fragen auf:

  1. Müssen bei der Erschließung nun Akten, die nach IFG genutzt wurden, entsprechend vermerkt werden, damit die Nutzung weiterhin problemlos möglich ist.
  2. Was passiert mit Akten, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz benutzt wurden, aber vom Archiv für nicht archivwürdig gehalten werden?
  3. Ist von einer analogen Einschätzung des Verhältnisses  bei vergleichbaren  Ländergesetzbegungen auszugehen?
  4. Natürlich unberücksichtigt vom Gutachten, aber diese Fragen wurden auf siwiarchiv gestellt: Ist der Umgang mit den Fristen auch auf das BDSG übertragbar?
  5. Ist das Gutachten nicht letztlich ein Beleg für ein fehlendes „Informationszugangsgesetzbuch“ – sowohl auf Bundes- wie auch auf Ländersebene?

via Archivalia, 18.3.2016

3 Gedanken zu „Informationsfreiheitsgesetz-Archivgesetz-Datenschutzgesetz

    1
  1. Auf dem letztjährigen Landesarchivtag Sachsen-Anhalt hat der dortige Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einen sehr interessanten Vortrag gehalten, in dem es auch um das Verhältnis von ArchG und IFG ging. Wenn ich mich recht erinnere, war der Tenor: Was nach IFG schon einmal (prinzipiell!) offen gestanden habe, könne eigentlich nicht durch ArchG wieder gesperrt werden. Ein wenig klang da ein Ende der Sachakten-Schutzfrist an. (Wenn ich recht informiert bin, soll bald der Tagungsband erscheinen; hoffentlich ist der Vortrag auch enthalten!)

    Übrigens enthielt doch auch der nie verwirklichte „Professorenentwurf“ zum BArchG von 2008(?) eine völlige Aufhebung der Sachaktenschutzfrist, oder?

    Es scheint also eine (außerarchivarische?) Tendenz zu geben, die 30-Jahres-Frist der Informationsfreiheit zu opfern – mir persönlich wäre das aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit und Transparenz sehr lieb, ich sehe aber auch ein resultierendes Problem bei der Behördenberatung. Gegenwärtig ist der mit der Frist verbundene Schutz ein gern genutztes Argument, um unwilligen Behörden den letzten Anstoß zu geben, ihre alten Akten doch an das Archiv zu geben. Bei „schwierigen“ Behörden könnte ich mir vorstellen, dass Akten dem Archiv länger vorenthalten werden. (Natürlich wären die Akten nach IFG bereits in der Behörde einsehbar, aber gefühlt hat die Behörde dort eine stärkere Kontrolle über die Einsichtnahme.)

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