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Was ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz für die Archive in NRW?

von Peter Worm

Repost aus dem LWL archivamtblog vom 26. September 2016: https://archivamt.hypotheses.org/4265

Die Familienverkettung – ein altes Problem
Vor zwölf Jahren warfen die Stadtarchive von Harsewinkel, Gütersloh und Paderborn die Frage auf, ob die sogenannten Löschdatensätze der elektronischen Einwohnermelderegister der Anbietungspflicht unterliegen oder ob nur der um die Familienverkettungen reduzierte Datensatz nach Ende der Aufbewahrungsfrist an die Archive abgegeben werden muss1. Zum Hintergrund: Das damals gültige NRW Meldegesetz legte zwar fest, dass eine grundsätzliche Anbietungspflicht der Meldedatensätze besteht (50 Jahre nach Tod oder Wegzug einer Person), klärte aber nicht abschließend, was mit den Teildaten passieren solle, die aus datenschutzrechtlichen Gründen im Laufe dieser Zeit aus dem Hauptdatensatz der Person zu löschen waren. Vor allem die Eintragungen über die Eltern-Kind-Beziehung, die sog. Familienverkettung, unterlagen mit der Volljährigkeit des Kindes einer Löschanweisung, da die Daten ab diesem Zeitpunkt „zur Erfüllung [der] Aufgaben [der Meldebehörde] nicht mehr erforderlich“ sind. Ohne diese Verkettung verliert der Hauptdatensatz aber ganz wesentlich an Aussagekraft und beschneidet sowohl die Verpflichtung zur Rechtssicherung der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune als auch die Rechtssicherheit der Kommune selbst. Diesen Argumenten hat sich das Innenministerium des Landes NRW letztendlich nicht verschlossen und dem anfragenden Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 23. August 2006 mitgeteilt, dass es die Rechtsauffassung vertrete, dass „grundsätzlich alle Daten, die für meldebehördliche Zwecke nicht mehr benötigt werden, vor ihrer Löschung […] kommunalen Archiven zur Übernahme angeboten werden“ müssen2.

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