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Personenbezogene Daten und personenbezogene Schutzfristen

Fester Bestandteil eines Archivtagsbesuchs sind am ersten Tag nicht nur die Archivtagstaschen, sondern auch die Fortbildungsveranstaltungen. Während erstere aber nur eine kurze Halbwertszeit haben und bald immer irgendwie verschwunden sind (bei mir zumindest), bleibt aus letzteren doch zumeist wesentlich mehr, was noch auf lange Zeit hin für den Berufsalltag nützlich sein kann.

 

Da dieses Blog hier explizit auch der Fachdiskussion dienen soll, möchte ich einen sehr spannenden Gedanken skizzieren, der bei der schönen Fortbildungsveranstaltung zu „Personenbezogenen Angaben in Archivgut und Erschließungsdaten“ von Grit Kurth und Stephen Schröder thematisiert wurde und sicherlich verdient, stärker ins archivarische Allgemeinwissen einzugehen: Gemeint ist der Unterschied zwischen personenbezogenen Daten und personenbezogenem Archivgut. Oder besser: die Nicht-Deckungsgleichheit von personenbezogenen Daten und personenbezogenem Archivgut. Wir wissen alle, dass es nur eine ganz geringe Zahl von Dokumenten gibt, die tatsächlich reine Sachakten ohne jegliche Erwähnung von individuellen Personen darstellen. Der Normalfall sind viel eher Sachakten mit einer unterschiedlichen Dichte von personenbezogenen Informationen. Aus meinem subjektiven Empfinden reagieren Archivarinnen und Archivare sehr zurückhaltend, vielleicht gar restriktiv, wenn es um den Umgang mit solchem Schriftgut geht, sei es bei der Vergabe von Schutzfristen oder der Vorlage für die Benutzung. Häufig dürfte die Verhängung von personenbezogenen Schutzfristen sein, die den freien Zugang zum entsprechenden Archivgut zumeist um mehrere Jahrzehnte nach hinten verschiebt. Eine sehr unbefriedigende Situation, wenn man Archive nicht als abgeschiedene Orte der Bewahrung, sondern als offene Häuser der Geschichte verstehen will, doch die archivarische Angst vor der Enthüllung vermeintlicher oder tatsächlicher personenbezogener Daten scheint größer zu sein als der Wunsch nach Befriedigung von Zugangsinteressen.

 

LAV NRW R Gerichte Rep. 112 Nr. 741

Beispiel für eine personenbezogene Akte: Prozessverfahrensakte Sondergericht Köln (LAV NRW R Gerichte Rep. 0112 Nr. 741)

 

Erfreulicherweise bezogen die Referenten – stets mit Blick auf die archivrechtliche Literatur! – eine eindeutige Position: Das bloße Vorkommen von personenbezogenen Daten rechtfertigt noch keineswegs die Verhängung personenbezogener Schutzfristen. Weiterlesen